Gewerbe-Ordnung: Vermögensberater | Versicherungsmakler
Gewerbliche Vermögensberatung
§ 136a. (1) Der Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) ist berechtigt zur
1. Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der
Beratung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007),
2. Vermittlung von
a) Veranlagungen und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007),
b) Personalkrediten und Hypothekarkrediten und Finanzierungen und
c) Lebens- und Unfallversicherungen.
(Art 9 Z 2 WAG 2007)
(2) Bezüglich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen unterliegt der Gewerbliche
Vermögensberater den Bestimmungen der §§ 137 bis 138 und den sonstigen Bestimmungen betreffend
Versicherungsvermittlung.
(3) Ausschließlich gewerbliche Vermögensberater dürfen Tätigkeiten gemäß § 1 Z 20 WAG
2007durchführen. Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 2
Abs. 1 Z 15 WAG 2007 auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 7 des WAG 2007 gilt für
diese Tätigkeiten sinngemäß. (Art 9 Z 2 WAG 2007)
(4) Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) müssen bei der Annahme und Übermittlung von Aufträgen
im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz, KMG, BGBl. Nr. 625/1991,
dem § 44 WAG, BGBl. I Nr. 60/2007 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. (GRNov 2007, Z 43b)
Versicherungsvermittlung
§ 137. (1) Bei der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung handelt es sich um das Anbieten, Vorschlagen
oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das
Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung,
insbesondere im Schadensfall. Es kann sich dabei insbesondere um Versicherungsagenten- oder um
Versicherungsmaklertätigkeiten im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959, in
der geltenden Fassung, und des Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996, in der geltenden Fassung, handeln.
(2) Nach diesem Bundesgesetz kann die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung - entsprechend der
tatsächlichen Beziehung zu Versicherungsunternehmen - in der Form „Versicherungsagent" oder in der Form
„Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten" erfolgen und zwar im Umfang einer
Gewerbeberechtigung nach § 94 Z 75 oder Z 76 oder als Nebengewerbe. Bei einem Nebengewerbe kann es sich
entweder um ein sonstiges Recht im Rahmen einer Berechtigung nach diesem Bundesgesetz im Sinne des
§ 32 Abs. 6 oder um eine Nebentätigkeit zur Ergänzung von im Rahmen einer Hauptberufstätigkeit auf Grund
eines anderen Gesetzes gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen handeln.
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(2a) Nebengewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 sind nur soweit zulässig, als
1. ein zwingender und wirtschaftlich sinnvoller enger Zweckzusammenhang mit dem Hauptinhalt des
jeweiligen Geschäftsfalles besteht,
2. zwingender und wirtschaftlich sinnvoller enger Zweckzusammenhang zwischen den vermittelten
Versicherungsverträgen und dem Haupttätigkeitsinhalt des Gewerbetreibenden besteht und
3. im Rahmen des jeweiligen Geschäftsfalles der Umsatzerlös aus der Versicherungsvermittlung einen
Anteil von 20vH des Umsatzerlöses aus dem damit verbundenen Hauptgeschäftsfall nicht
überschreitet.
Ein Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung kann bis spätestens 31. Dezember 2008 neu begründet
werden. (GRNov 2007, Z 44)
(3) Die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung gelten in gleicher Weise für die
Rückversicherungsvermittlung.
(4) Sonstige Ausübende selbstständiger, nicht gewerblicher Berufe dürfen ohne eine entsprechende
Gewerbeberechtigung zu begründen, Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung nicht vornehmen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 und der §§ 137a bis 138 und die sonstigen Bestimmungen über
Versicherungsvermittlung finden keine Anwendung auf Personen, die Vermittlungsdienste für
Versicherungsverträge anbieten, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) für den betreffenden Versicherungsvertrag sind nur Kenntnisse des angebotenen
Versicherungsschutzes erforderlich,
b) bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich nicht um einen Lebensversicherungsvertrag,
c) der Versicherungsvertrag deckt keine Haftpflichtrisiken ab,
d) die betreffende Person betreibt die Versicherungsvermittlung nicht hauptberuflich,
e) die Versicherung stellt eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware bzw. der Erbringung einer
Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter dar, wenn mit der Versicherung Folgendes abgedeckt
wird:
aa) das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern, die von dem
betreffenden Anbieter geliefert werden oder
bb) Beschädigung oder Verlust von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei
dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise, selbst wenn die Versicherung
Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken abdeckt, vorausgesetzt, dass die Deckung
zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise
gewährt wird und
f) die Jahresprämie übersteigt nicht 500 Euro, und der Versicherungsvertrag hat eine Gesamtlaufzeit,
eventuelle Verlängerungen inbegriffen, von höchstens fünf Jahren.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 und der §§ 137a bis 138 und die sonstigen Bestimmungen über
Versicherungsvermittlung finden weiters keine Anwendung, wenn
1. beiläufig Auskünfte erteilt werden, die im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit
stehen, die nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines
Versicherungsvertrages zu unterstützen,
2. die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens oder die
Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen erfolgt.
Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 137a. (1) Versicherungsvermittler ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene
Personengesellschaft, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt.
Tätigkeiten gelten nicht als Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen oder
einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des
Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden. (BibuG Art I Z 20)
(2) Unter „dauerhafter Datenträger" wird jedes Medium verstanden, das es dem Verbraucher ermöglicht,
persönlich an ihn gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck
angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten
Daten ermöglicht. Dazu gehören insbesondere Disketten, CD-Roms, DVDs und die Festplatten von Computern,
auf denen elektronische Post gespeichert wird, jedoch nicht eine Internet-Website, es sei denn, diese entspricht
den im ersten Satz genannten Kriterien.
Berufliche Anforderungen
Guter Leumund und Befähigung
§ 137b. (1) Der Einzelunternehmer oder im Falle von Gesellschaften (§ 9 Abs. 1) wenigstens ein Drittel
aller dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehörenden Personen, die für die Versicherungsvermittlung
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verantwortlich sind, sowie alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten haben die
dazu erforderliche fachliche Eignung zu besitzen. Diese kann entweder durch den Befähigungsnachweis für die
Gewerbe Versicherungsvermittlung oder Gewerbliche Vermögensberatung oder gemäß § 19 durch einschlägige
Ausbildungsgänge oder durch adäquate Verwendungszeiten erfüllt werden.
(2) Bezüglich der direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten genügt der
Nachweis über interne Einschulungen im Hinblick auf die vertriebenen Produkte oder vergleichbare
Ausbildungen.
(3) Wird die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausschließlich in der Form Versicherungsagent
ausgeübt und werden weder Prämien noch für den Kunden bestimmte Beträge in Empfang genommen und
erfolgt die Tätigkeit aufgrund eines Nebengewerbes, so kann die fachliche Eignung, sofern eine Verordnung
nach § 18 dies vorsieht, durch eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (der
Versicherungsunternehmen) über eine Ausbildung, die den Anforderungen im Zusammenhang mit den
vertriebenen Produkten entspricht, erfolgen.
(4) Bezüglich der fachlichen Eignung bei nebengewerblicher Tätigkeit, bei eingeschränkter Tätigkeit und
in den in Abs. 2 und 3 genannten Fällen können in einer Verordnung gemäß § 18 nähere Vorschriften getroffen
werden. Der Inhalt der nachzuweisenden Befähigung hat dabei aus allgemeinem versicherungsspezifischem
Grundwissen entsprechend der beabsichtigten Ausübungsform und spartenspezifischem Wissen im Hinblick auf
die zulässigen Versicherungszweige entsprechend dem jeweiligen Nebengewerbe oder der
Gewerbeeinschränkung zu bestehen. (GRNov 2007, Z 45)
(5) Die dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehörenden Personen sowie alle direkt bei der
Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten dürfen nicht nach § 13 Abs. 1 bis 4 von der Ausübung
eines Gewerbes ausgeschlossen sein.
(6) Die Behörde überprüft regelmäßig das Vorliegen der Anforderungen nach Abs. 1 bis 5, im Falle des
Absatzes 3 unter Mitwirkung des Versicherungsunternehmens (der Versicherungsunternehmen), das eine
Bestätigung abgegeben hat (die eine Bestätigung abgegeben haben). Die zur Versicherungsvermittlung
Berechtigten sind verpflichtet, die nötigen Aufzeichnungen zu führen und evident zu halten und die
Überprüfung bei Bedarf zu ermöglichen.
(7) In einem anderen EU/EWR Mitgliedstaat eingetragene Versicherungsvermittler dürfen die Tätigkeit der
Versicherungsvermittlung im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auch in Österreich ausüben. Dies
erfordert eine Verständigung der zuständigen Behörden durch die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates. Wird eine Niederlassung in Österreich begründet, so sind als Voraussetzung für die
Eintragung im Versicherungsvermittlerregister die Registereintragung im Herkunftsstaat unter Vorlage der
dieser zu Grunde liegenden Nachweise und eine Haftpflichtabsicherung gemäß § 137c nachzuweisen. Ein
Verfahren gemäß dem VI. Hauptstück entfällt.
Haftpflichtabsicherung, Verfahrensbestimmungen
§ 137c. (1) Zur Erlangung einer Berechtigung zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ist eine für das
gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere, die Haftpflicht bei
Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens
gleichwertige umfassende Deckungsgarantie in Höhe von mindestens 1 000 000 Euro für jeden einzelnen
Schadensfall und von 1 500 000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres nachzuweisen. Die genannten
Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich ab 15.1.2008 und danach regelmäßig alle fünf
Jahre prozentuell entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen
Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächst höheren vollen Eurobetrag aufzurunden sind. Die
Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich
befugt ist. Auf den Versicherungsvertrag muss österreichisches Recht anwendbar und der Gerichtsstand
Österreich sein.
(2) Anstelle der Berufshaftpflichtversicherung oder Deckungsgarantie nach Abs. 1 gilt für Tätigkeiten der
Versicherungsvermittlung, wenn die Versicherungsvermittlung nur für ein oder - wenn die
Versicherungsprodukte nicht zueinander in Konkurrenz stehen - mehrere Versicherungsunternehmen ausgeübt
wird, auch eine wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige von einem
Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen, in dessen Namen der Versicherungsvermittler
handelt oder zu handeln befugt ist, abgegebene uneingeschränkte Haftungserklärung. Mehrere Unternehmen,
die eine Haftungserklärung abgegeben haben, haften dort, wo es keine direkte Zurechenbarkeit gibt, solidarisch.
(3) Bei der Anmeldung des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75), soferne die
Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, und des Gewerbes
der Versicherungsvermittlung (§ 94 Z 76) sowie bei der Begründung des Nebengewerbes zur
Versicherungsvermittlung ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß § 339 Abs. 3 der Nachweis der
Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß Abs. 1 oder 2 und soweit
Kundengelder entgegengenommen werden sollen, der Nachweis getrennter Kundenkonten im Sinne des
§ 138 Abs. 2 zu erbringen. Sind Versicherungsagententätigkeiten beabsichtigt, so ist auch jedes einzelne
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Agenturverhältnis einschließlich Versicherungszweig(en) anzugeben. Mit der Gewerbeausübung darf der
Anmelder erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister beginnen. (GRNov
2007, Z 46)
(4) Bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der
Berufshaftpflichtversicherung gelten betreffend die Meldung des Versicherers an die für den Versicherungsoder
Rückversicherungsvermittler örtlich zuständige Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in
Ansehung eines Dritten die Bestimmungen des § 92 GewO 1994 und die Bestimmungen der §§ 158b bis 158i
des VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden Fassung. Der § 92 GewO 1994 und die §§ 158b bis 158i des
VersVG sind auch für Fälle einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß Abs. 1 oder 2 anzuwenden.
§ 158c Abs. 2 VersVG gilt mit der Maßgabe, dass der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des
Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Dritten erst nach Ablauf von zwei Monaten wirksam
wird, nachdem der Versicherer diesen Umstand der für die Führung des Gewerberegisters und des
Versicherungsvermittlerregisters zuständigen Behörde angezeigt hat.
(5) Bei Wegfall einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung im Sinne
von Abs. 1 oder 2 hat die Behörde unverzüglich eine vorläufige Streichung im Versicherungsvermittlerregister
anzumerken und ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche
Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die
Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht
anzuwenden. Berufungen gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung
des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im Gewerberegister und im Versicherungsvermittlerregister zu
vermerken. Wenn eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat im Versicherungsvermittlerregister vermerkt ist
(§§ 365a Z 12 und 365b Z 9), unterrichtet die Behörde die zuständigen ausländischen Behörden von der
Streichung.
Mitteilung der Dienstleistung und Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten
§ 137d. (1) Jeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat,
erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der
Niederlassungsfreiheit tätig zu werden, hat dies - im Falle einer Niederlassung, unter Angabe der
Niederlassungsadresse sowie des Repräsentanten der Niederlassung - der Behörde seines Standortes mitzuteilen.
Die Behörde hat die Eintragung der Daten im Gewerberegister (§§ 365a Z 12 und 365b Z 9) vorzunehmen und
die unverzügliche Weiterleitung der Daten an das zentrale Gewerbe- und Versicherungsvermittlerregister zu
veranlassen. (GRNov 2007, Z 47)
(2) Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde den zuständigen Behörden
der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine entsprechende Information bei der Europäischen Kommission verlangt
haben, die Absicht des Versicherungsvermittlers bekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem Monat
nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Er darf seine Tätigkeit sofort aufnehmen, wenn der
Aufnahmemitgliedstaat diese Information nicht verlangt.
(3) Bei Endigung der Gewerbeberechtigung hat die Behörde dies den zuständigen Behörden der
Aufnahmemitgliedstaaten, die eine Information gemäß Abs. 2 verlangt haben, mitzuteilen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit teilt der Europäischen Kommission mit, dass die
zuständigen Behörden zu informieren sind, wenn ein Versicherungsvermittler aus dem EU/EWR-Ausland in
Österreich tätig werden will. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit informiert weiters die Europäische
Kommission über die Bedingungen, unter denen die Versicherungsvermittlung in Österreich auszuüben ist, und
trifft, soweit erforderlich, sonstige Maßnahmen zur Bekanntmachung dieser Bedingungen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit benennt der Europäischen Kommission alle Behörden,
zu deren Wirkungsbereich die Anmeldung, Ausübung und Beendigung des Gewerbes der
Versicherungsvermittlung sowie die Überwachung der Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen und
der Sanktionierung von allfälligen Verletzungen gehören.
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
§ 137e. (1) Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten
zusammenzuarbeiten, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 2002/92/EG über
Versicherungsvermittlung, ABl. Nr. L 9 vom 15.1.2003 S. 3 zu gewährleisten.
(2) Die Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten
Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler aus, gegen die eine Sanktion gemäß
§§ 366 oder 367 verhängt wurde, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Vermittler aus
dem Register zu führen. Außerdem tauschen die Behörden auf Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen
EU/EWR-Mitgliedstaates alle einschlägigen Informationen untereinander aus.
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Ausübungsgrundsätze
Informationspflichten
§ 137f. (1) Versicherungsvermittler haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Die bei der
Versicherungsvermittlung verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben deutlich sichtbar im Kopf oder
in der Fußzeile Namen und Anschrift, die Gewerberegisternummer sowie die Bezeichnung
„Versicherungsvermittler" zu enthalten. (GRNov 2007, Z 48)
(2) Für Versicherungsvermittler ausschließlich in der Form „Versicherungsagent", gilt Abs. 1 mit dem
Unterschied, dass sie als solche aufzutreten und Papiere und Schriftstücke deutlich sichtbar im Kopf oder in der
Fußzeile den Hinweis „Versicherungsagent" und alle Agenturverhältnisse zu enthalten haben. (GRNov 2007, Z
49)
(3) Für Versicherungsvermittler ausschließlich in der Form „Versicherungsmakler und Berater in
Versicherungsangelegenheiten", gilt Abs. 1 mit dem Unterschied, dass sie als solche aufzutreten und Papiere
und Schriftstücke deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile den Hinweis „Versicherungsmakler und
Berater in Versicherungsangelegenheiten" zu enthalten haben. (GRNov 2007, Z 49)
(4) Gewerbetreibende, die das Recht zur Versicherungsvermittlung auf Grund einer Berechtigung zur
Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75) besitzen, haben im Geschäftsverkehr und auf Papieren und
Schriftstücken deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile hinzuweisen, dass sie zur
Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen berechtigt sind. Erfolgt die Tätigkeit
ausschließlich in der in Abs. 2 oder in Abs. 3 genannten Form, hat der Hinweis sinngemäß Abs. 2 oder Abs. 3
zu berücksichtigen. (GRNov 2007, Z 50)
(5) Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe bzw. als ein
eingeschränktes Gewerbe angemeldet haben, haben im Geschäftsverkehr und auf Papieren und Schriftstücken
deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile auf das Nebengewerbe bzw. auf das eingeschränkte Gewerbe
hinzuweisen. Erfolgt die Tätigkeit ausschließlich in der in Abs. 2 oder in Abs. 3 genannten Form, hat der
Hinweis sinngemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zu berücksichtigen. (GRNov 2007, Z 50)
(6) Besteht eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für das Versicherungsunternehmen oder von für
den Kunden bestimmten Beträgen, so ist auch dies im Sinne von Abs. 1 bis 5 deutlich zu machen.
(7) Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem Versicherungskunden bei
Abschluss jedes ersten Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung oder Erneuerung des Vertrags
folgende Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden gegeben werden:
1. seinen Namen und seine Anschrift;
2. in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt;
3. ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH an den Stimmrechten oder am Kapital
eines bestimmten Versicherungsunternehmens hält;
4. ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder dessen Mutterunternehmen an seinem Unternehmen
eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH der Stimmrechte oder am Kapital hält;
5. Angaben über Beschwerdemöglichkeiten betreffend die Versicherungsvermittlung.
(8) Bei einem Beratungsgespräch hat der Versicherungsvermittler entweder in der Form
„Versicherungsagent" oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten"
tätig zu werden. Im Hinblick auf jeden einzelnen angebotenen Vertrag hat der Versicherungsvermittler vor
Abgabe der Vertragserklärung des Kunden diesem mitzuteilen:
1. ob er seinen Rat gemäß Absatz 9 auf eine ausgewogene Marktuntersuchung stützt, oder
2. ob er vertraglich gebunden ist und entweder
a) verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen
Versicherungsprodukts ausschließlich mit einem Versicherungsunternehmen zu tätigen.
In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Nachfrage auch die Namen allfälliger sonstiger
Versicherungsunternehmen mit, an die er vertraglich gebunden ist, wobei der Kunde über dieses Recht
zu informieren ist oder
b) zwar nicht verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen
Versicherungsprodukts ausschliesslich mit einem Versicherungsunternehmen zu tätigen,
aber seinen Rat wegen seiner vertraglichen Bindungen nicht auf eine ausgewogene Marktuntersuchung
(Z 1) stützt.
In diesem Fall teilt er dem Kunden auch die Namen der Versicherungsunternehmen mit, mit denen er
Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt.
(9) Teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer objektiven
Untersuchung berät, so ist er verpflichtet, seinen Rat auf eine Untersuchung im Sinne von § 28 Z 3 des
Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996, in der geltenden Fassung von auf dem Markt angebotenen
Versicherungsverträgen zu stützen. Im Fall von Abs. 8 Z 2 lit. b gilt dies eingeschränkt auf die
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Versicherungsverträge, die von den Versicherungsunternehmen, für die der Versicherungsvermittler
Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt, angeboten werden.
Beratung und Dokumentation
§ 137g. (1) Der Versicherungsvermittler hat den Kunden, abgestimmt auf die Komplexität des angebotenen
Versicherungsvertrags, entsprechend den Angaben, Wünschen und Bedürfnissen des Kunden zu beraten. Bei
Abschluss eines Versicherungsvertrags hat der Versicherungsvermittler vor Abgabe der Vertragserklärung des
Kunden, insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche und
Bedürfnisse sowie die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau
anzugeben.
(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und gemäß § 137f Abs. 7 und 8 bestehen nicht bei der Vermittlung
von Versicherungen für Großrisiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d) der Richtlinie 73/239/EWG zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973 S. 3 in
der Fassung der Richtlinie 02/87/EG zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG über die Solvabilitätsspanne für
Schadenversicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 77 vom 20. März 2002 S. 17 und bei der
Rückversicherungsvermittlung.
Einzelheiten der Auskunftserteilung
§ 137h. (1) Die den Kunden nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g zustehenden Auskünfte und
Dokumentationen sind wie folgt zu geben:
1. auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen
dauerhaften Datenträger;
2. in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form;
3. in deutscher oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 reicht eine mündliche Auskunftserteilung aus, wenn der Kunde dies von
sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist. In diesen Fällen werden die
Auskünfte in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags
erteilt.
(3) Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so haben die vor dem Abschluss dem Kunden erteilten
Auskünfte den Gemeinschaftsvorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher zu
entsprechen. Zusätzlich sind die in Abs. 1 genannten Auskünfte in der dort vorgeschriebenen Form unmittelbar
nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des für Angelegenheiten des
Konsumentenschutzes zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Justiz durch Verordnung
einen genauen Wortlaut für die Auskunftserteilung nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g festlegen und Inhalt
und Art und Weise der dem Kunden zu erteilenden Auskünfte regeln.
Sonstige Bestimmungen
§ 138. (1) Ein Honorar lediglich für eine Beratung darf nur verlangt werden, wenn dies vorweg im
Einzelnen vereinbart worden ist. Kommt es in derselben Sache zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, so
entfällt der Honoraranspruch in der Höhe der Provision. Zur Berechnung im Streitfall ist im Zweifel eine
ortsübliche Provision heranzuziehen.
(2) Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden
bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte, bei einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (offene
Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Vom Versicherungsvermittler entgegengenommene Barbeträge
sind unverzüglich auf diese Kundenkonten einzuzahlen.
(3) Versicherungsvermittler sind auch zur Vermittlung von Bausparverträgen und von Leasingverträgen
über bewegliche Sachen berechtigt.
(4) Versicherungsvermittler sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 auch zu
Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. §7 WAG 2007 gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß. (Art 9
Z 3 WAG 2007)
(5) Für die Endigung eines Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 2) gelten
unbeschadet des § 137c iVm § 87 die §§ 85 und 86 sinngemäß. Darüberhinaus endet das Recht mit Enden der
Haupttätigkeit. Dies ist der Behörde anzuzeigen.
(6) Jede Änderung der im Versicherungsvermittlerregister geführten Daten ist der Behörde unverzüglich
anzuzeigen.




